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Dürfen die Anhängerkupplungen legal im Straßenverkehr verwendet werden?
Wir werden immer wieder von Kunden gefragt, ob unsere Anhängerkupplungen (AHKs) für K50-PKW-Anhänger auch wirklich im Straßenverkehr verwendet werden dürfen. Die Anwort darauf ist ein eindeutiges JA! Sowohl unsere starren, als auch die klappbaren AHKs kommen mit einer sogenannten Einzelabnahme. Das bedeutet, dass jede einzelne AHK vom TÜV geprüft wurde und über diese Prüfung wurde ein Gutachten für die AHK ausgestellt. Damit Gutachten und AHK eindeutig einander zugeordnet werden können, wird in jeder AHK eine Prüfnummer entweder eingeschlagen oder auf einem angeschweißten Typenschild eingraviert. Die gleiche Prüfnummer befindet sich auch auf dem Gutachten, so dass AHK und Gutachten immer zusammengehören.
Sobald man die AHK im Fahrzeug eingebaut hat, fährt man mit dem Gutachten bei einer technischen Prüforganisation vor. Eine technische Prüforganisation ist in Deutschland z. B. der TÜV, die DEKRA usw. Die Prüforganisation kontrolliert dann nur noch den ordnungsgemäßen Einbau der AHK. Die AHK selbst wird ausdrücklich nicht mehr geprüft, das wurde schließlich im Vorfeld bereits durch unseren TÜV gemacht und mit dem Gutachten bestätigt. Die Überprüfung des Einbaus der AHK ist reine Formsache.
Nachdem die Prüforganisation den Einbau kontrolliert hat, stellen diese ein Dokument aus, mit dem man bei der Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein) korrigieren lassen kann. Erst danach darf die AHK legal im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Unsere Gutachten sind im gesamten Europäischen Raum gültig, so dass die AHKs europaweit eingetragen werden können.
Wir haben außerdem von mehreren Kunden aus der Schweiz die Rückmeldung erhalten, dass eine Eintragung von den schweizer Behörden auch kein Problem darstellen soll.
Es gab bisher noch nie auch nur die geringsten Probleme bei der Eintragung der AHK!
Aber wir möchten einen Sonderfall der Vollständigkeit halber hier erwähnen: Verfügt Ihr Fahrzeug über eine H-Zulassung (=Zulassung als historisches Fahrzeug), liegt die Eintragung im Ermessen des Prüfers bei der technischen Prüforganisation. Um das zu verdeutlichen, muss an dieser Stelle etwas ausgeholt werden. Fahrzeuge mit H-Zulassung müssen laut gesetzlichen Vorschriften in einem erhaltenswerten Zustand sein. Um das zu erfüllen, dürfen am Fahrzeug nur originale Zubehörartikel oder Zubehörartikel die zeitgenössisch waren verbaut sein. Das bedeutet, dass Dinge, die man in “der Zeit der Fahrzeuge” üblicherweise an den Fahrzeugen verbaut hat, auch heute bei einem H-zugelassenen Fahrzeug verbaut sein dürfen. Dummerweise ist das absichtlich so schwammig formuliert, dass das alles und nichts bedeuten kann, denn was war “zeitgenössisch” und wie kann man das beweisen? Fakt ist, dass es schon immer üblich war, AHKs an den Unimog zu verbauen. Beweisen kann man das aber nur schwer, so dass man in diesen Fällen auf die Vernunft des Prüfers hoffen muss.
Es muss an dieser Stelle nochmals in aller Deutlichkeit betont werden, dass wir bisher noch nie Probleme bei der Eintragung hatten, auch nicht bei H-Fahrzeugen! Sollte sich hier ein Prüfer dennoch widererwarten querstellen, kontaktieren Sie uns bitte! Wir helfen Ihnen in diesen Fällen, die Eintragung hinzubekommen!